AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der Wälischmiller Engineering GmbH im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern („AGB“)

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Allgemeine Lieferbedingungen

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Wälischmiller Engineering GmbH (nachfol-gend „Lieferant“) und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leis-tungen des Lieferanten (nachfolgend „Lieferungen“) gelten ausschließlich diese AGB. Die AGB des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend “Unter-lagen“) behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferanten nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zu-rückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Siche-rungskopie der Standardsoftware erstellen; hinsichtlich der übrigen Software gilt dies nur mit Zustimmung des Lieferanten.

4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

5. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen AGB umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas ande-res vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderli-chen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto zur Zahlung fäl-lig, bzw. fällig lt. Angebot. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe der derzeit aktuellen Regelung im BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält sich der Lieferant vor.

4. Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem ist der Besteller bei der Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten auf Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis beschränkt.

Artikel Ill: Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zu-stehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferanten steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäu-fern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsver-pflichtungen erfüllt hat.

3. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zu-sammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehalts-ware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Ge-samtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferanten in Rechnung ge-stellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

4.1. Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferanten. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lie-feranten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

4.2. Lieferant und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen dem Lieferanten in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des An-teils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder ver-mischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbin-dung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

4.3. Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Ziffer 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lie-feranten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder ver-mischten Vorbehaltsware entspricht.

4.4. Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Ne-benrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbun-denen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.

5. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens, Wechsel-protest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zah-lungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsermächti-gung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger An-drohung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenle-gen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungs-abtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftma-chung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Liefe-rant nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Best-immungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Ei-gentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich er-klärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingun-gen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

2.1. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen an-wendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirt-schaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, oder

2.2. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferanten, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrläs-sigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ge-haftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun-gen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertre-ten ist.

4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemes-senen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zu-rücktritt oder auf der Lieferung besteht.

5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weite-ren angefangenen Monat Lagergeld in Hohe von 0,1 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

Artikel V: Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

1.1. bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Liefe-rung vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

1.2. bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme im eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

Artikel VI: Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fol-gende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

1.1. alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

1.2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

1.3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

1.4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Ma-terialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließba-re Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthalts-räume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferanten und des Montageper-sonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eige-nen Besitzes ergreifen würde;

1.5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbei-ten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montage-stelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Liefe-ranten zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferanten wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montage-personals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unver-züglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genom-men worden ist.

Artikel VII: Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mangel nicht verweigern.

Artikel VIII: Sachmängel/Gewährleistung

Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:

1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Bestellers ist dessen ord-nungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rü-geobliegenheiten. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfol-gen.

2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufwei-sen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Ver-jährungsfrist; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

- soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Ziffer 2 (Bauwerke und Sachen für Bau-werke) und 634a Abs. 1 Ziffer 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,

- bei Vorsatz,

- bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie

- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Re-gelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben un-berührt.

4. Bei Mängelrügen gilt im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht Art. II Ziffer 4. Sofern danach ein Zurückbehaltungsrecht besteht, dürfen nur Zahlungen des Bestellers in ei-nem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist (mindestens 14 Werktagen) zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadens-ersatzansprüche gemäß Ziffer 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung min-dern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der verein-barten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhaf-ter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Be-triebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen, Ein-/Ausbau- oder lnstandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Nieder-lassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungser-satzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), voraus-gesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abneh-mer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausge-schlossen.

Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers.

Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Be-stellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere wird nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögens-schäden des Bestellers gehaftet. Bei Sonderkonstruktionen ist eine Haftung für Mängel oder Schäden, die auf vom Besteller gemachten Vorgaben beruhen ausgeschlossen.

Die Haftungssumme ist begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes. Weitere Ansprüche sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

Soweit die vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-rechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Ziffer 3 bestimmten Frist wie folgt:

1.1 Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Liefe-rungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutz-recht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu an-gemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rück-tritts- oder Minderungsrechte zu.

1.2 Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lie-feranten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten blei-ben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet den Dritten darauf hinzuwei-sen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsver-letzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverlet-zung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferanten nicht vo-raussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Be-steller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten ein-gesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Ziffer 1.1 geregelten Ansprü-che des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Ziffer 4, 5, 8 und 9 ent-sprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entspre-chend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Be-stellers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechts-mangels sind ausgeschlossen.

Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von
deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder in-ternationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu ver-langen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Je-doch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wer-tes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsat-zes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Ziffer 2.1 bis 2.3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben ange-messen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferan-ten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Aus-fuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zu-nächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

Artikel XII: Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ist der Lieferant für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung befreit. Als höhere Gewalt versteht man ein von außen kom-mendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Hierunter fallen insbe-sondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Absperrungen, terroristi-sche Anschläge, Kriege, massive gewalttätige Unruhen, unberechtigte Angriffe auf IT-Systeme (Hacker-Angriff) und Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien) soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut (RKI) festgelegt ist.

Artikel XIII: Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

2.1. nach dem Produkthaftungsgesetz,

2.2. bei Vorsatz,

2.3. bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden An-gestellten,

2.4. bei Arglist,

2.5. bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

2.6. wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-heit, oder

2.7. wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Scha-densersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Artikel XIV: Salvatorische Klauseln

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Ver-tragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Aus-schluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den interna-tionalen Warenkauf (CISG).

3. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in sei-nen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag ei-ne unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

4. Die deutsche Fassung dieser AGB geht der englischen Fassung vor.